Asset Deal oder Share Deal: Was übertragen wird
Beim Share Deal wechseln die Anteile, beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte. Was das für Steuern, Haftung, Verträge und Mitarbeitende bedeutet.
Stand 14. September 2026
Zwei Wege, dasselbe Unternehmen zu übernehmen
Beim Share Deal kauft die übernehmende Partei die Anteile an der Gesellschaft, also Aktien einer AG oder Stammanteile einer GmbH. Die Gesellschaft selbst bleibt unverändert bestehen: Verträge, Bewilligungen, Mitarbeitende, Forderungen und Schulden bleiben bei ihr. Es wechselt nur, wem die Gesellschaft gehört. Beim Asset Deal erwirbt die Käuferin dagegen einzelne Vermögenswerte und Verträge aus dem Unternehmen heraus, etwa Maschinen, Warenlager, Kundenverträge, Marken oder eine ganze Betriebseinheit. Die verkaufende Gesellschaft bleibt bestehen, hat danach aber statt des Betriebs den Kaufpreis in der Bilanz.
Für ein Einzelunternehmen oder eine Kollektivgesellschaft kommt nur der Asset Deal in Frage, weil es keine übertragbaren Anteile gibt. Bei AG und GmbH stehen beide Wege offen. Welcher gewählt wird, hängt von Steuern, Haftungsrisiken, dem Umfang der Übertragung und der Frage ab, ob die Gesellschaft als Ganzes oder nur ein Teil davon den Besitzer wechseln soll. Im Ablauf einer Unternehmensnachfolge gehört dieser Entscheid in die Strukturierungsphase, also vor Absichtserklärung und Vertragsentwurf.
Steuerliche Unterschiede
Der wohl wichtigste Unterschied liegt bei der verkaufenden Person. Wer Anteile aus dem Privatvermögen verkauft, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielen. Deshalb bevorzugen Verkäuferinnen und Verkäufer in der Schweiz häufig den Share Deal. Die Ausnahmen, insbesondere die indirekte Teilliquidation und die Transponierung, sind im Beitrag zu den steuerlichen Fragen bei der Übergabe beschrieben. Beim Asset Deal fällt der Gewinn dagegen in der verkaufenden Gesellschaft an und wird dort als Ertrag besteuert. Wird der Erlös anschliessend ausgeschüttet, folgt eine zweite Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner.
Für die Käuferin sieht es umgekehrt aus. Beim Asset Deal werden die erworbenen Vermögenswerte zum Kaufpreis bilanziert und können abgeschrieben werden, was die künftige Steuerlast senkt. Beim Share Deal wird der Kaufpreis für die Beteiligung aktiviert; eine Abschreibung ist nur bei nachgewiesener Wertminderung möglich. Zusätzlich sind Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer bei der Übertragung einzelner Aktiven sowie kantonale Unterschiede zu prüfen. Weil sich die Interessen der beiden Seiten hier gegenüberstehen, ist die Struktur oft Teil der Preisverhandlung: Ein Share Deal zu einem tieferen Preis kann für die Verkäuferin netto mehr ergeben als ein Asset Deal zu einem höheren.
Haftung und Risiken
Beim Share Deal übernimmt die Käuferin mit der Gesellschaft auch deren Vergangenheit. Altlasten, offene Steuerverfahren, Gewährleistungsfälle aus früheren Aufträgen oder ungeklärte Arbeitsverhältnisse bleiben in der Gesellschaft und treffen damit wirtschaftlich die neue Eigentümerin. Der Schutz erfolgt über Gewährleistungen und Garantien im Kaufvertrag, über Rückbehalte oder Escrow-Beträge und über eine gründliche Due Diligence. Die Regeln zur Gewährleistung beim Kauf finden sich im Obligationenrecht auf Fedlex, wobei Kaufverträge über Unternehmen diese gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis meist durch ein eigenes Garantiesystem ersetzen.
Beim Asset Deal kann die Käuferin auswählen, was sie übernimmt und was sie zurücklässt. Unerwünschte Verpflichtungen bleiben bei der verkaufenden Gesellschaft. Dieser Vorteil hat eine Grenze: Bei der Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils gehen die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 333 OR von Gesetzes wegen auf die Erwerberin über, sofern die Mitarbeitenden nicht ablehnen. Zudem verlangt jeder einzelne Vertrag, den die Käuferin übernehmen will, grundsätzlich die Zustimmung der Gegenpartei. Bei einem Betrieb mit hundert Kundenverträgen, Mietverträgen und Lieferantenvereinbarungen ist das ein erheblicher Aufwand und ein Risiko, dass wichtige Beziehungen verloren gehen.
Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz
Für den Asset Deal kennt das Schweizer Recht ein vereinfachtes Verfahren. Die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz erlaubt es, Aktiven und Passiven in einem Inventar zusammenzufassen und mit einer Eintragung im Handelsregister gesamthaft zu übertragen. Die Einzelübertragung jedes Vermögenswerts entfällt. Für Verträge gilt weiterhin, dass die Gegenpartei zustimmen muss, und für Grundstücke bleibt die öffentliche Beurkundung nötig. Die übertragende Gesellschaft haftet während dreier Jahre solidarisch für die übergegangenen Schulden.
Das Verfahren wird bei Nachfolgen genutzt, wenn nur ein Betriebsteil verkauft wird oder wenn eine Immobilie in der Gesellschaft bleiben und der operative Betrieb allein den Besitzer wechseln soll. Häufig wird dazu der Betrieb zuerst in eine neue Tochtergesellschaft ausgegliedert und diese anschliessend per Share Deal verkauft. Solche Vorbereitungsschritte brauchen Zeit, weil steuerliche Sperrfristen und Bilanzstichtage zu beachten sind. Wer die Nachfolge in den nächsten drei bis fünf Jahren plant, sollte die Struktur deshalb jetzt und nicht erst beim Auftauchen eines Kaufinteressenten prüfen.
Wann welche Form passt
Ein Share Deal ist der Normalfall, wenn eine gesunde AG oder GmbH als Ganzes übergeben wird, die Verkäuferin den steuerfreien Kapitalgewinn nutzen will und die Käuferin die Vergangenheit der Gesellschaft nach Prüfung tragen kann. Er ist einfacher zu vollziehen, weil Verträge, Bewilligungen und Kundenbeziehungen unverändert bleiben. Bei Familiennachfolgen und beim Management Buy-out ist er die Regel, weil die Nachfolgenden das Unternehmen bereits kennen und die Risiken einschätzen können.
Ein Asset Deal passt, wenn nur ein Teil des Unternehmens verkauft wird, wenn die Gesellschaft Risiken enthält, die niemand übernehmen will, wenn die Käuferin die Abschreibungen braucht oder wenn eine Einzelfirma übergeben wird. Er ist aufwendiger im Vollzug, dafür klarer in der Abgrenzung. Die Entscheidung sollte gemeinsam mit einer Steuer- und Rechtsfachperson getroffen werden, bevor der Preis fixiert wird, weil die Struktur den Nettoerlös um einen zweistelligen Prozentsatz verändern kann. Im Kreis tauschen sich Inhaber, die diese Entscheidung bereits getroffen haben, vertraulich darüber aus, was sie beim zweiten Mal anders machen würden.